...mal zum Thema Ein- bzw. Austragen. Wenn ein Fahrzeug in zwei verschiedenen Ausstattungsvarianten homologiert wurde und in Deutschland auch so vertrieben wurde, spricht man nicht von Verschlechterung wenn Ausstattungsmerkmale hinzugefugt oder weggenommen wurden.
Bsp.:
Wird ein Fahrzeug EU4 mit Partikelfilter umgerüstet auf ohne DPF ist rein entscheidend ob diese Variante teil der europäischen Typgenehmigung ist.
Ist dem so, kann man unter Nachweis die Komponenten bzw. Softwarebestandteile umrüsten. Entscheidend hier ist, dass zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nach geltendem Gesetz beide Varianten genehmigt wurden.
Auf die Art und Weise rüsten wir (als Hersteller) in absoluten Härtefällen die DPF`s zurück um den Kunden zufrieden zu stellen.
Abnehmen nach §19 STVZO tut das mein Tüv Mitarbeiter problemlos.
Nun ist die gute K schon ein wenig älter und verfügt nicht über eine EG Typgenehmigung. Die meisten Hersteller im Zweiradbereich haben aufgrund einer EG Verordnung erst 2005 auf EG Typgenehmigung umgestellt. Aber dennoch wurde die K typgenehmigt, mit und ohne ABS. Demnach ist das Umbauen von Rechtwegen nach Herstellervorgabe möglich.
Warum schreibe ich das eigentlich? Nun, ich habs auch ausgebaut....