Zusatzscheinwerfer? Gesetzeskonform?

  • Guten Tag,




    ich bin neu hier und fahre eine K 100 RS von 1986.


    Ich sitze seit 1973 auf motorisierten Zweirädern und komme aus Dortmund!


    Ich hätte mal eine Frage an die Techniker und Gesetzesauskenner hier im Forum:


    Ich sehe sehr häufig, vor allem an BMW GS'en links und rechts vom Motorblock immer wieder diese Zusatzscheinwerfer.


    Wie lassen sich diese Anbauten gesetzeskonform realisieren? Meiner Meinung nach geht das eigentlich nicht!


    Hat da jemand Erfahrung?
    Vielen Dank schon mal im Voraus!




    Frank

  • Das geht, sie werde über den Blinkerschalter betätigt und da wo es so nicht zu machen ist über einen Schalter

  • Vielleicht hilft Dir diese Lektüre etwas:


    http://www.gtue.de/sixcms/medi…roschuere_lte_2010-12.pdf


    Nicht mehr ganz aktuell, aber eine gute Übersicht.
    Was fehlt ist Tagfahrlicht am Kraftrad.

    Glück Auf!
    Andreas (FKA Blitzlichtgewitter)


    ------------------------------------------------------------


    If you are patient in a moment of anger, you will escape a hundred days of sorrow!


    Ruhrpottkrimis


    How I Mount my Navi

  • Beim TÜV Rheinland hatte ich letzten Monat eine Broschüre gesehen die sich ausschließlich mit dem Thema Beleuchtung am Krad beschäftigt.
    Einfach mal bei den Jungs auf die Seite schauen. Ist mit Sicherheit auch online zu finden.

  • Beleuchtung
    Lichttechnik (Nur mit Prüfzeichen)Begrenzungsleuchten /Standlicht:- Nach EG vorgeschrieben, nach StVZO nicht vorgeschrieben aber zulässig- Anzahl: 1, nach EG auch 2- In der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer- In der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm


    Abblendlicht:
    - Vorgeschrieben.- Anzahl: 1, nach EG auch 2.- In der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte.- In der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte.- In der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm.


    Tagfahrleuchten:- (TFL) dienen der besseren Erkennbarkeit von Kraftfahrzeugen bei Tageslicht mit möglichst geringem Energieverbrauch. - Der Anbau an Krafträdern (Zweiräder über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit oder über 50 cm3 Hubraum) ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. - Aufgrund einer Änderung von § 17 StVO darf ab dem 1.4.2013 bei Motorrädern am Tag anstelle des Abblendlichtes auch mit eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren werden. - Unabhängig von der Ausrüstung eines Fahrzeugs mit TFL ist gemäß § 17 StVO das Abblendlicht einzuschalten bei: - erheblicher Sichtbehinderung am Tag durch Nebel, Schneefall oder Regen - Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern


    Fernlicht:- Vorgeschrieben. - Anzahl: 1 oder 2. - In der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm. - In der Höhe: keine besondere Vorschrift. - Blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.


    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker): - Vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62. - Anzahl: 4Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker). - Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11. - Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12. - In der Breite (min.) nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm. - In der Höhe: 350 - 1200 mm. - Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig. - “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig.


    Warnblinkanlage: - Nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern. - Besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker. - Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht. Nebelscheinwerfer: - Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig - In der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt. - In der Höhe: max. wie Abblendlicht. - Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht. - Einschaltkontrollleuchte zulässig.


    Bremsleuchten: - Vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88. - Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig. - Anbaulage: mittig. - in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm. Schlußleuchten: - Vorgeschrieben. - Anzahl: 1oder 2. - Anbaulage: mittig. - In der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm.


    Kennzeichenbeleuchtung: - Hinten vorgeschrieben.


    Rückstrahler hinten: - Vorgeschrieben, nicht dreieckig. - Anzahl: 1 oder 2. - In der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm Rückstrahler hinten.


    Weitere zulässige Leuchten nach EWG: 93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11
    - Nebelschlußleuchte. - Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003. - Seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler. - Reflektierende, weiße Reifenflanken. - Parkleuchten. - Rückfahrscheinwerfer. - Nebelschlußleuchte- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler- reflektierende, weiße Reifenflanken- Parkleuchten- Rückfahrscheinwerfer.

    Einmal editiert, zuletzt von Anneliese02 ()

  • Dieses Thema enthält 22 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registrieren Sie sich oder melden Sie sich an um diese lesen zu können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!